2. Staatsexamen Hessen – S II Klausur vom 11. Juli 2014

Der Bearbeiter ist Gutachter für die RAin Sommer. Der Beurteilungszeitpunkt ist der 11.07.2014. Das Urteil, in dem der Angeklagte zu 5,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erging in seiner Anwesenheit am 9.05.2014. Am 13.05.2014 legte die andere, ebenfalls am Hauptverfahren beteiligte RAin für den Angeklagten Revision. Am 15.05.2014 legte diesmal die RAin Revision vorsorglich ein. Das

2. Staatsexamen Hessen – Z III Klausur vom 4. Juli 2014

Der Mandant ist Eigentümer eines im März 2013 mit einem notariellen Kaufvertrag gekauften Grundstücks. Seine Eigentümerstellung wurde ins Grundbuch im Mai 2013 eingetragen. Er verlangt von dem Mieter einer Spielhalle die rückständige Miete, die Zurverfügungstellung der Bürgschaft in Höhe von knapp zwei Bruttomieten. Zudem möchte er seine Ansprüche für die Zukunft absichern. Der Voreigentümer hat

2. Staatsexamen Hessen – Z I Klausur vom 3. Juli 2014

Anbei findet ihr den Sachverhalt der ersten Zivilrechtsklausur des zweiten Staatsexamens aus dem Juli-Termin in Hessen. Er wurde von einem Prüfling aus der Erinnerung wiedergegeben und erhebt daher natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Klägerin ist eine Maklerin-GmbH. Im Frühjahr 2013 meldete sich der Beklagte bei der Klägerin und fragte nach Informationen für eine Eigentumswohnung,

2. Examen Juli 2013 Hessen – Z III

Am Dienstag stand die Rechtsanwaltsklausur im Juli-Termin an. Zu fertigen war ein Anwaltsgutachten, wobei eine Relation vorgeschrieben war. Zudem waren die Anträge und ein Mandantenanschreiben zu fertigen. Inhaltlich ging es um einen Unfall im Rahmen eines Fallschirmausbildungssprunges. Das Wetter war miserabel und laut den Statuten hätte der Sprung nicht stattfinden dürfen. Die Mandantin begehrte Schmerzensgeld,

2. Examen Juli 2013 Hessen – Z I

Bayerische Verhältnisse im Zweiten Staatsexamen in Hessen. Heute hatten es die Prüflinge mit einer für eine Z I Klausur ungewöhnlichen Konstellation zu tun: ein FamFG-Beschluss. 3 Anträge (Scheidung, Unterhalt des nicht leiblichen Kindes, Zugewinnausgleich) mit ein paar prozessualen Besonderheiten. Die Besonderheit im Vergleich zur normalen Z I Klausur: der Sachverhalt war erlassen. Es waren nur