Urteilsbesprechung: ZR – Immobilienrecht: Grundpfand- und Zurückbehaltungsrecht

Interessant finde ich das Urteil des BGH vom 18.07.2014, Az.: V ZR 178/13.

Betroffene Themen: Zusammenhang zwischen dem Grundpfandrecht und der Sicherungsabrede (auch Sicherungsvertrag genannt); formlose und konkludente Abtretbarkeit der Rechte aus der Sicherungsabrede; subjektive Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB, Wahlschuld, Abtretungsvoraussetzungen sowie die AGB-Kontrolle.

Sachverhalt:

Der Beklagte A gründete mit dem Kollegen B eine GbR. Zweck der GbR war die Errichtung einer Arbeitshalle. Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks waren der Beklagte und sein Mitgesellschafter. 1997 nahm der Beklagte bei der klagenden Bank ein Darlehen auf, das er der GbR zur Verfügung stellte. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellte der Beklagte gemeinsam mit seinem Mitgesellschafter eine Buchgrundschuld über 645.000 DM an dem Grundstück; diese sicherte letztlich noch drei weitere Darlehen der GmbH und des Mitgesellschafters. Die zuletzt getroffene Sicherungsabrede aus dem Jahr 2002 enthält folgende Bestimmung:

„5. Erledigung des Sicherungszwecks

Soweit dem Sicherungsgeber nach Erledigung des vereinbarten Sicherungszwecks ein Rückgewähranspruch auf die oben bezeichnete Grundschuld zusteht, ist dieser auf den Anspruch auf Löschung der Grundschuld beschränkt, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat.“

Im Dezember 2005 schied der Beklagte aus der GbR aus. Seit 2008 ist sein früherer Mitgesellschafter Alleineigentümer des Grundstücks. Im Juli 2008 kündigte die Klägerin das Darlehen. Im Zuge einer von dem Mitgesellschafter vorgenommenen Umschuldung der weiteren gesicherten Darlehen trat die Klägerin die Grundschuld an eine andere Bank ab.

Die Klageforderung von insgesamt 48.517,50 € setzt sich aus dem verbleibenden Darlehensbetrag und Zinsen zusammen. Der Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend, das er auf seinen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld stützt. Das Landgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der von dem Senat im Hinblick auf die Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts zugelassenen Revision will der Beklagte erreichen, dass seine Verurteilung zur Zahlung nur Zug um Zug gegen die Übertragung einer Teilgrundschuld in Höhe der Klageforderung erfolgt.

 

Entscheidungsgründe (auszugsweise):

Der vom BGH festgelegte Schwerpunkt liegt in der AGB-Kontrolle bezogen auf den Inhalt eines Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld. Andere Aspekte der Entscheidung sind auch interessant.

Rn. 7 des Urteils: (1) Der BGH betont nochmal die Bedeutung der Sicherungsabrede für die Eigenschaft des Sicherungsgebers. Hier kann man (2) den Grundsatz erkennen, dass eine Grundschuld eine eigenständig rechtsverkehrsfähige, vom Eigentum am Grundstück unabhängige Rechtsposition darstellt sowie (3) dass die Sicherungsabrede eine funktionale Akzessorietät zwischen der gesicherten Forderung und dem Grundpfandrecht (Grundschuld) herstellt. Dasselbe wird in Rn. 19 nochmal klargestellt.

Rn. 8: Die sich aus der Sicherungsabrede ergebenden Rechte, wie der Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers im vorliegenden Fall sind formlos abtretbar, unterliegen also nicht der notariellen Form und müssen nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Auch eine konkludente Abtretung solcher Ansprüche ist möglich.

Rn. 9: (extrem aufpassen! Im Studium erkennt man das Problem gar nicht, obwohl es evident ist. Es kommt aber in den Klausuren und Hausarbeiten aller Art häufig vor.) Eine subjective Unmöglichkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn der Schuldner die Sache/Forderung nicht mehr hat. Er muss vielmehr versuchen, die Sache für den Gläubiger zu besorgen. Dafür muss er sich ggf. an den aktuellen Inhaber/Eigentümer der Sache/Forderung wenden. Ein Beispiel: A schließt mit B einen Kaufvertrag über das Gemälde „Water Lilies“ von Claude Monet. Danach verkauft und übereignet A das Gemälde an C. Falls sich B an A wendet und die Erfüllung des Leistungsanspruchs aus dem Kaufvertrag verlangt, kann sich A noch nicht auf die subjektive Unmöglichkeit gemäß 275 Abs. 1 BGB berufen. A muss erst versuchen, das Gemälde bei C zu besorgen. Erst wenn C den Rückkaufwunsch des A endgültig ablehnt, kann die Unmöglichkeit angenommen werden.

Rn. 11: Hier findet man ein Beispiel für die Wahlschuld gemäß §§ 262 ff. BGB. Dabei ist zu beachten, dass § 263 BGB ein Gestaltungsrecht des Schuldners i.B.a. § 262 BGB regelt, das auf den Gläubiger mit Beginn der Zwangsvollstreckung gemäß § 264 Abs. 2 BGB übergeht.

Rn. 19 ff.: Hier wird erläutert, welchen Inhalt ein Rückgewähranspruch effektiv haben muss.

Rn. 25: (sehr interessant) Ist eine Aufrechnung nicht möglich, bedeutet dies nicht, dass ein Zurückbehaltungsrecht zugleich ausgeschlossen ist. Vereinfacht zum Zusammenspiel der Gläubigergemeinschaft einer unteilbaren Leistung (§ 432 BGB), des Zurückbehaltungsrechts und der Aufrechnung: A und B haben einen gemeinsamen, unteilbaren Anspruch gegen C. C hat einen Anspruch nur gegen A und verlangt von diesem Zahlung. A kann nicht gegen den Anspruch des C mit dem Anspruch, der ihm und dem B gemeinsam zusteht, aufrechnen. Es fehlt an der Gegenseitigkeit im Sinne des § 387 BGB. Dem A kann aber unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht zustehen.

Rn. 28: Noch ein Unterschied zwischen der Aufrechnung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Aufrechnung setzt die Fälligkeit des Anspruchs des Aufrechnenden voraus (§ 387 BGB: „[…]kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern […] kann.“). Wie es beim ZBR aussieht, soll man dem Urteil entnehmen.

Viel Spaß beim Nacharbeiten

 

Dieser Gastbeitrag wurde von DreiUrteileDieWoche zur Verfügung gestellt. Vielen Dank dafür.

In der Facebook-Gruppe DreiUrteileDieWoche (www.facebook.com/groups/DreiUrteileDieWoche). findet ihr wöchentlich Besprechungen von aktuellen Entscheidungen und relevanten Klausurproblemen für das 1. und 2. Staatsexamen.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s