2. Staatsexamen Hessen – S II Klausur vom 11. Juli 2014
Der Bearbeiter ist Gutachter für die RAin Sommer. Der Beurteilungszeitpunkt ist der 11.07.2014.
Das Urteil, in dem der Angeklagte zu 5,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erging in seiner Anwesenheit am 9.05.2014. Am 13.05.2014 legte die andere, ebenfalls am Hauptverfahren beteiligte RAin für den Angeklagten Revision. Am 15.05.2014 legte diesmal die RAin Revision vorsorglich ein. Das Urteil nebst Protokolle wurde ausgefertigt, mit der Vfg vom 02.06.2014 der anderen RAin am 04.06.2014 zugestellt. Die RAin Sommer erkundigte sich beim Gericht. Daraufhin verfügte das Gericht am 30.06.2014 die Zustellung an sie. Das Urteil wurde der RAin Sommer am 03.07.2014 zugestellt.
Angeklagte war versuchter Raub. Das Schwurgericht ist das Gericht der HS.
In der Sitzung vom 30.04.2014 rügte die RAin Sommer die Besetzung des Gerichts, nachdem das Gericht diese nach § 222a StPO mitgeteilt hat. Die Schöffin Yuzgul trage ein Burka-Kopftuch, das ihren Kopf komplett decke. Dadurch habe sie sich als für das Schöffenamt ungeeignet erwiesen. Die andere RAin schließt sich dieser Rüge an. Das Gericht erlässt einen Beschluss und weist die Rüge als unbegründet zurück.
Das Gericht führt die Beweisaufnahme durch, vernimmt alle Zeugen und legt die nächste Sitzung auf den 9.05.2014 fest.
Vor dieser Sitzung besprechen die StA, der Vorsitzende und der Angeklagte eine Verständigung. Der Strafrahmen für das Geständnis lege das Gericht auf 5 bis 6 Jahre. In dieser Sitzung verständigen sich die StA, das Gericht und der Angeklagte. Der Angeklagte sagt aus. Eine Belehrung nach § 257c V StPO ist nicht erfolgt.
Danach ergeht das Urteil, nachdem die Beratung 4 Minuten dauerte.
Das Urteil lautet auf § 265 Abs. 1, 305a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB.
Dem Angeklagten wird im Urteil folgendes zur Last gelegt:
Anfang Sommer 2013 erwarb der Angeklagte ein Sonnenstudio nebst Einrichtung, wobei er für das Sonnenstudio eine Versichrungspolice mit der Deckung bis 23.000,- € erwarb.
Das Sonnenstudio nebst einem anderen Gewerbe liegt im Erdgeschoss. Im ersten Obergeschoss sind vier Wohnungen. Das Haus hat einen einzigen Eingang sowie ein gemeinsames Treppenhaus. Um ins Sonnenstudio und/oder eine Wohnung zu gelangen, muss man durch die Eingangshaustür reinkommen.
Das Geschäft lief schlecht. Im Herbst entschloss sich der Angeklagte, „heiße Sanierung“ zu unternehmen. Gegen 2:45 brachte der Angeklagte die Eingangstür auf, um den Einbruch nachzumachen. Dabei brachte 5 Liter Benzin und Handtücher in sein Sonnenstudio ein, schaltete den Rauchmelder aus und zündete die Handtücher an. Es kam zum Brennen der Einrichtung sowie der Trennwände, die mit der Gebäudesubstanz NICHT fest verbunden waren. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass sich der Brand in die übrigen Räume verbreitet, was tatsächlich möglich war, ging aber davon aus, dass alle Einwohner die Wohnungen rechtzeitig verlassen werden.
Um 3:45 bemerkte ein Nachbar im Obergeschoss, dass es nach Rauch riecht. Er ging runter, sah keinen Rauch im Treppenhaus, bemerkte aber die aufgebrochene Eingangstür. Er schaute ins Sonnenstudio rein und sah da starke Rauchentwicklung. Er verständigte die Feuerwehr.
Durch den Brand wurde die komplette Einrichtung beschädigt. Die Renovierungsarbeiten mussten einen Monat dauern. Die Räume waren nicht brauchbar in dieser Zeit. Es entstand ein Schaden in Höhe von knapp 23.000,- €.
Der Angeklagte stellte den Antrag bei der Versicherung, wobei er angab, das Geschäft sei in den letzten drei Monaten gut gelaufen, sodass es sich um einen Einbruchsdiebstahl handele. Aufgrund des Einschreitens der Polizei ist es nicht zu einer Auszahlung von 23.000,- € gekommen.