2. Staatsexamen Hessen – S I Klausur vom 10. Juli 2014
Der Beschuldigte ging am 12.05.2014 in einen EDEKA-Markt, riss von einer Zeitung im Wert vom 1,30 € den Strichcode ab und brachte diesen Strichcode auf den Preis und Strichcode einer Autozeitschrift im Wert von 12 € an. Danach ging er zur Kasse, redete mit der Kassiererin, wobei die Kassiererin wegen des Gesprächs sowie der Vielzahl von anderen Kunden die Zeitschrift über den Scanner zog und sich über die Richtigkeit des Preises GAR keine Gedanken machte (viermal wiederholt im Sachverhalt).
Sie zog lediglich die Ware über die elektronisch gesteuerte Kasse und verlangte den von dem Kassensystem gezeigten Preis. Anschließend bezahlte der Beschuldigte die Waren einschließlich der Zeitschrift und ging Richtung Ausgang.
Ein Kunde und die Kassiererin bemerkten, dass der Beschuldigte seine Sonnenbrille an der Kasse liegen ließ. Der Kunde holte die Brille ab, lief zu dem Beschuldigten und schrie dabei „Halten! Bleiben Sie stehen!“
Der Beschuldigte beschleunigte seine Schritte. Der Kunde legte seine Hand auf die Schulter des Beschuldigten. Der Beschuldigte schlug den Kunden mit offener Hand ins Gesicht, um die Verfolgung zu unterbrechen. Die Nase des Kunden fing an zu bluten. Er viel um und verletzte sich am Knie, wobei der Beschuldigte diese Verletzung nicht wollte.
Der Leiter des EDEKA-Laden stellte einen Strafantrag. Der Geschädigte Kunde möchte keinen Antrag stellen, da sich der Beschuldigte bei ihm entschuldigt hat und die Wunden spurlos geheilt sind.
Danach kam die Polizei und belehrt den Beschuldigten. Dieser ist bereit auszusagen, möchte dies aber bei der Polizei machen. Der Beschuldigte sagte, er müsse noch etwas im Auto erledigen. Der KOK Dunkel ging mit dem Beschuldigten zum Auto und bemerkte, dass der Parkschein hinter der Windscheibe des Beschuldigten Manipulationsspuren aufweist. Daraufhin erklärt der Beschuldigte unaufgefordert, er habe mehr zu beichten als die Geschichte mit der Zeitschrift und händigt dem KOK fünf veränderte Parkscheine aus.
Sobald die Polizeibeamten mit dem Beschuldigten die Dienststelle erreichten, stellte er nach ordnungsgemäßer Belehrung das obige Geschehen dar. Zu den Parkscheinen erklärte er folgendes: er holte weggeworfene Parkschein aus den Mülleimern vor dem EDEKA-Markt, schnitt die Daten aus diesen und bastelte für jede Fahrt zu EDEKA einen Parkschein. Ein ordnungsgemäßer Parkschein zeigte das Ende der Parkzeit. Mit den ausgeschnittenen Daten überklebte der Beschuldigte andere weggeworfene Parkscheine, um sich eine Stunde Parkzeit zu „verschaffen“. Insgesamt habe er nur fünfmal mit manipulierten Parkscheinen geparkt. Eine Stunde Parken koste 1€. Falls die Gebühr nicht bezahl werde, müsse man 15 € „Knöllchen“ zahlen. Der Beschuldigte könne nicht einsehen, wieso er die Parkgebühr und/oder die Strafe zu zahlen habe.
Der Parkplatz wird von der Stadt Frankfurt aM betrieben. Der zuständige Beamte der Stadt erklärte, dass die Stadt die Strafanzeige und den Strafantrag stelle. Einen schriftlichen Antrag enthält die Klausur nicht.
Die Entschließung der StA ist zu entwerfen.
Der Strafbefehl ist ausgeschlossen. §§ 154, 154a sind erlaubt. Der Beschuldigte ist ugf. 20 Mal einschlägig vorbestraft. Die letzte Bewährungszeit ist bereits vor zwei Monaten verstrichen.