2. Staatsexamen Hessen Z II Klausur zum Zwangsvollstreckungsrecht vom 07.07.2014
Der Kläger geht gegen den Beklagten zu 1 mit dem Antrag vor, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 13.09.2013 in das Gemälde XY für unzulässig zu erklären und gegen den Beklagten zu 2 mit dem Antrag, das Gemälde XY an den Kläger herauszugeben.
Am 05.12.2012 schloss der Beklagte zu 1 (B1) mit dem Beklagten zu 2 (B2) einen Öllieferungsvertrag zum Preis von insgesamt EUR 1.000. Das Öl wurde geliefert, das Geld wurde NICHT gezahlt.
Mitte 2013 lieh der Kläger dem B2 EUR 1.200, wobei der B2 dabei den Zweck vorgab, das Heizöl für den Winter 2013-2014 zu erwerben. In Wirklichkeit verwendete B2 dieses Geld für einen Urlaub in Griechenland. Trotz zahlreicher Aufforderungen zahlte der B2 nicht.
Am 13.09.2013 erließ das AG Hanau ein Urteil in Höhe von EUR 1000 zzgl. Zinsen iHv 5% für den B1 gegen den B2.
Am 10.11.2013 erschien der Kläger bei dem B2 und verlangte die Rückzahlung. Dabei wusste der Kläger, dass B2 die Rechnungen der letzten Monate nicht zahlen konnte und dass die Gerichtsvollzieher des Öfteren bei B2 waren. Der B2 holte dem Kläger das streitbefangene Gemälde im Wert von EUR 1.500. Der Kläger und B2 schloßen eine Vereinbarung, wonach der B2 dem Kläger das Eigentum am Gemälde überträgt und der Kläger das Gemälde verwerten darf, falls der B2 das Darlehen bis Ende des Jahres 2013 nicht zahlt. Danach ließ der Kläger das Gemälde XY bei B2.
Am 14.04.2014 pfändete der Gerichtsvollzieher im Auftrag des B1 das Gemälde XY als einzigen wertvollen Gegenstand des B2 und ließ das Gemälde bei dem B2. Der B2 rief den Kläger sofort am selben Tag an.
Am 17.04.2014 erhob der Kläger Klage bei dem AG Hanau mit den obigen Anträgen. Das Gericht leitete die Klage an B1 und B2 und setzte eine Frist von zwei Wochen für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und eine weitere Frist von 3 Wochen für die Begründung. Die Klage nebst Verfügung wurde den B1 und B2 am 22.04.2014 zugestellt.
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Am 23.04.2014 gingen die Klageerwiderungen von B1 und B2 beim Gericht.
Die Klageerwiderung des B1: gerügt wird die Zulässigkeit der Übertragung des Eigentums am letzten bei B2 vorhandenen wertvollen Gegenstand auf den Kläger. Es können nicht so sein, dass er einen Vorteil im Verhältnis zu anderen Gläubiger bekomme!
Die Klageerwiderung des B2: das AG Hanau sei örtlich unzuständig, weil der B2 nach der Klagezustellung umgezogen sei. Am 29.04.2014 schloss der Kläger mit dem Beklagten eine Gerichtsstandvereinbarung ohne dies mit seinem Prozessbevollmächtigten abzusprechen. Auch sei das AG Hanau aufgrund dieser Gerichtsstandvereinbarung örtlich unzuständig. Darüber hinaus habe der B2 erfüllt.
Mit Beschluss vom 08.05.2014 forderte das Gericht den B2, seinen unsubstantiiert vorgetragenen Erfüllungseinwand zu ergänzen. Es wird eine Frist bis 30.05.2014 gesetzt. Auf die Präklusion im Falle der Säumnis wird hingewiesen.
Der Prozessvertreter des Klägers erklärt danach die Erledigung des Streits gegen B1, weil der Kläger den B2 und nicht den B1 für den ganzen Streit verantwortlich halte und eine friedliche Streitbeilegung mit B1 angestrebt wird.
Der B1 antwortet und widerspricht der Erledigung nach dem Motto, wir wissen nicht, was diese Erledigung sein solle, die friedliche Lösung sei nicht denkbar, dem Kläger komme es nur darauf an, billig vom Rechtsstreit herunterzukommen.
In der mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger Erledigung in der Sache gegen B1. Der B1 widerspricht der Erledigung und stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. Der B2 stellt einen Antrag auf Schriftsatznachlass. Das Gericht lehnt diesen Antrag förmlich ab.
Die gerichtliche Entscheidung ist zu entwerfen.
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