2. Staatsexamen Hessen – Z I Klausur vom 3. Juli 2014
Anbei findet ihr den Sachverhalt der ersten Zivilrechtsklausur des zweiten Staatsexamens aus dem Juli-Termin in Hessen. Er wurde von einem Prüfling aus der Erinnerung wiedergegeben und erhebt daher natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Klägerin ist eine Maklerin-GmbH. Im Frühjahr 2013 meldete sich der Beklagte bei der Klägerin und fragte nach Informationen für eine Eigentumswohnung, die von der Klägerin zu vermitteln war. Am 29.03.2013 schickte die Klägerin die Unterlagen an den Beklagten durch eine für sie tätige Maklerin per E-Mail. Unter anderem war da ein Exposé, das folgende Klauseln beinhaltete:
„Für die Vermittlung von Immobilien ist die Provision in Höhe von 7,14% fällig“.
Dabei nannte die Klägerin einen Preis von 325.000 €, den sie ohne Autorisierung des Verkäufers festsetzte.
Der Verkäufer teilte der Klägerin mit, dass der Kaufpreis 295.000 € sei. Die Klägerin korrigierte am 03.04.2013 das Exposé im Teil des Kaufpreises und schickte dieses an den Beklagten weiter. Der Beklagte meldete sich am selben Tag und bat einen Preis von 265.000 € an. Die Klägerin leitete dieses Angebot an den Eigentümer der Wohnung. Dieser lehnte das Angebot ab, was die Klägerin dem Beklagten am selben Tag mitteilte. Der Beklagte meldete sich wieder und erklärte seinen Wunsch, die Wohnung zu besichtigen. Dies geschah am 21.04.2013. Während des Termins teilte die Mitarbeiterin der Klägerin dem Beklagten die Kontaktdaten des Verkäufers mit. Der Beklagte unterschrieb die Empfangsbestätigung, die unter anderem folgende Klausel enthielt:
„Dem Interessenten ist es bekannt, dass für die Vermittlung dieser Immobilie eine Maklercourtage anfällt. Der Anspruch ist mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags fällig und besteht in Höhe von 7,14% des Kaufpreises.“
Der Beklagte meldete sich bei der Mitarbeiterin der Klägerin und bat um einen weiteren Besichtigungstermin, den man auf den 25.05.2013 festgelegt hat. In diesem Termin bekam der Beklagte die von ihm gewünschten Unterlagen, und nämlich die Protokolle der Eigentümerversammlungen 2009-2012, Wirtschaftsplan 2012, den Flächenplan sowie die Grundbuchauszüge.
Am 4.06.2013 einigten sich der Verkäufer und der Beklagte auf einen Kaufpreis von 278.500,- €, wobei 275.000 € für die Wohnung und 3.500 € für das Inventar waren, wobei die Verhandlungen über die Klägerin liefen.
Am 17.06.2013 erhielt die WEG-Verwalterin drei Bescheide der Stadt Frankfurt vom 13.06.2013 über knapp 20.000 € und schickte diese am 21.06 an den Verkäufer. Der Verkäufer schickte diese Bescheide an den Beklagten zur Kenntnisnahme sowie am 27.06.2013 an die Klägerin. Die Klägerin schickte diese Bescheide am 27.06.2013 an den Beklagten.
Daraufhin teilte der Verkäufer mit, dass er sich überlegen sowie anwaltliche Beratung holen möchte.
Danach vereinbarten der Verkäufer und der Beklagte einen Notartermin. Im notariellen Kaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte die Kosten der öffentlichen Erschließung zu tragen hat und dass der Verkäufer dies auf keinen Fall tun muss.
Am 12.07.2013 schickte die Klägerin eine Rechnung an den Beklagten mit der Fristsetzung zum 25.07.2013. Der Beklagte zahlte nicht.
Die Klage ist bei dem Gericht am 21.02.2014 eingegangen und wurde dem Beklagten gem. § 180 ZPO zugestellt.
Der Beklagte ist der Ansicht, das LG Frankfurt am Main sei örtlich unzuständig, der Anspruch sei mangels eines wirksamen Maklervertrags entstanden. Auch wenn der Anspruch entstanden sei, sei er nach § 564 BGB verwirkt, da 1. die Klägerin dem Beklagten nicht mitgeteilt habe, dass der Verkäufer die Erschließungskosten auf ihn überwälzen möchte und 2. die Klägerin den ursprünglichen Kaufpreis von 325.000 € ohne Autorisierung des Verkäufers festgelegt habe.
Die mündliche Verhandlung fand im Mai 2013 statt. In der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessvertreter ausdrücklich keinen Antrag. Daraufhin erließ das Gericht ein Versäumnisurteil (VU)
Innerhalb von einer Woche nach der Zustellung des VU legte der Beklagte dagegen Widerspruch ein und beantragte, das VU auszuheben und die Klage abzuweisen. Er hat die örtliche Zuständigkeit gerügt und seinen Ausweis vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der Ausweis nur Angaben über die Versäumung des Beklagten von seinen Meldepflichten enthalte. Der Proz-Bev des Beklagten beanstandete das Bestehen des Courtageanspruchs der Klägerin und vorsorglich erklärte Widerruf von dem Maklervertrag nach § 355 BGB.
Der Prov-Bev der Klägerin beantragte, das VU aufrechtzuerhalten.
Zusammen mit dem Bearbeitervermerk wurde Art. 229 EGBGB wie folgt abgedruckt:
§ 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
(1) Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Fernunterrichtsschutzgesetzes, der Zivilprozessordnung, des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des Vermögensanlagengesetzes, der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung, des Wertpapierprospektgesetzes, der Preisangabenverordnung, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Unterlassungsklagengesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Solange der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag, der vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht
1. bei der Lieferung von Waren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der Waren beim Empfänger, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,
2. bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der ersten Teillieferung, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,
3. bei Dienstleistungen: mit Ablauf des 27. Juni 2015.