2. Examen Januar 2014 Hessen – Z IV Arbeitsrecht
Heute wurde in Hessen Arbeitsrecht abgeprüft.
Eine Kollegin berichtete dazu:
Es galt ein Urteil des Arbeitsgerichts zu entwerfen.
Tatbestand und Rubrum waren erlassen. Nur Tenor und Entscheidungsgründe mussten verfasst werden.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger war Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten.
Der Kläger wurde 1986 geboren und war im Hauptsitz der Beklagten in Wiesbaden im Außenbetrieb tätig. Er ist verheiratet, hat ein Kind und ein Eigenheim in Wiesbaden. Seine Frau arbeitet in Wiesbaden.
Der Betrieb des Beklagten umfasst mehr als 50 Mitarbeiter
Im September 2012 erlitt der Kläger einen schweren Motorradunfall. Seitdem leidet er unter epileptischen Anfällen und darf daher keine Fahrzeuge mehr führen. Er ist seitdem zu 50% schwerbehindert.
Da er die Tätigkeit im Außendienst daher nicht mehr ausführen kann, wurde er vorübergehend als Schwangerschaftsvertretung im Innendienst beschäftigt.
Nach Rückkehr der schwangeren Kollegin bot der Beklagte dem Kläger eine Stelle in Kassel an. Diese hat der Kläger abgelehnt, da er Frau, Kind und Eigenheim in Wiesbaden hat und daher nicht bis nach Kassel ziehen könne.
Da alle anderen 33 Innendienstarbeitsplätze im Betrieb des Beklagten belegt waren, kündigte der Beklagte dem Kläger krankheitsbedingt.
Der Betriebsrat wurde vorher informiert, er wollte sich aber nicht zur Kündigung äußern.
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hat der Kündigung zugestimmt und dies dem Beklagten am 18. Juli mitgeteilt.
(P) Zugang / Frist berechnen: Am Freitag, 26. Juli 2013 warf der Beklagte dem Kläger um 22 Uhr die Kündigung in den Briefkasten. Dieser leert seinen Briefkasten jedoch nur wochentags gegen 17 Uhr, so dass er erst am Montag, 29. Juli 2013 den Brief erhielt.
Der Kläger erhob am 19. August 2013 Kündigungsschutzklage
Er hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt.
Er stellte drei Anträge:
1) Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung
2) Weiterbeschäftigungsanspruch bis Prozessende
3) Zahlung von zwei Monatsgehältern
Der Beklagte hatte die zwei Monatsgehälter bewusst einbehalten, um mit einer Forderung gegen den Kläger aufzurechnen. Später zahlte er den Lohn doch aus. Der Kläger erklärte den Antrag zu 3) daraufhin für erledigt und der Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung von 4000 €.
Der Beklagte fordert vom Kläger 20 Leasingraten a 200 Euro.
Der Arbeitgeber stellte dem Arbeitnehmer im Außendienst ein Fahrzeug zur Verfügung. Diese Fahrzeuge werden 36 Monate lang geleast. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit durch Zuzahlung ein höherwertiges Modell zu leasen. Der Kläger entschied sich damals einen Mercedes zu leasen. Der Beklagte trug 720 € der Leasingkosten, der Kläger 200 €.
In Ziffer 10 des Arbeitsvertrages heißt es, dass, wenn das Arbeitsverhältnis nicht betriebsbedingt gekündigt werde, der Arbeitnehmer die Leasingraten auch nach Kündigung weiter bezahlen müsse ggf. würde Lohn eingehalten.
Der Kläger behauptet, es sei unangemessen, dass er die Leasingraten weitertragen müsse, obwohl ihm gekündigt wurde. Der Beklagte behauptet, dass er den Mercedes einem anderen Außendienstmitarbeiter nicht „aufdrücken“ könne.
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Hinweise zur Lösung
Zur Problemstellung „Leasingraten“ siehe
– BAG, Urteil vom 9. 9. 2003 – 9 AZR 574/02, NZA 2004, 484
– LAG Düsseldorf: Urteil vom 08.07.2011 – 10 Sa 108/11, BeckRS 2011, 76731.
Hallo; danke für die hilfreiche Info. Gibt es eine Möglichkeit auch zu erfahren, was in den übrigen Klausuren drankam oder würde sich der Autor dieses Blogeintrags die Mühe machen, einen kurzen SV-Abriss online zu stellen (müsste ja nicht so ausführlich beschrieben sein). Ich schreibe im März in Hessen und wäre sehr interessiert an einer solchen Info.