Abgrenzung Raub / Räuberische Erpressung
1. Wie lassen sich Raub und räuberische Erpressung voneinander abgrenzen?
Ansicht der Rechtsprechung:
objektiv – Die Rechtsprechung grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild ab:
Wegnahme = § 249
Weggabe = § 255
Ansicht der Literatur:
subjektiv – die Vorstellung des Opfers ist entscheidend:
– denkt das Opfer „meine Mitwirkung ist erforderlich“ = § 255 (klassischer Fall: nur das Opfer kennt den Code für den Safe)
– denkt das Opfer „meine Mitwirkung ist egal“ = § 249 (der Dieb hätte den Schmuck auch vom Hals reißen können)
2. Wann ist der Streit überhaupt relevant?
(a) beide Ansichten kommen zum selben Ergebnis
(b) die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Erst jetzt ist der Meinungsstreit zu führen (vgl. 3.)
Folgende Fallkonstellationen verdeutlichen dies:
Löse diese Fälle und entscheide selbst, ob der Streit relevant ist!
– Fall Uni Augsburg
– Aufbauvorschläge
3. Der Meinungsstreit
Die Argumente findest du hier bei hemmer aufgeführt.
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Literatur:
– § 249 und § 255 stehen im Exklusivitätsverhältnis
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Rechtsprechung:
– § 255 sei lex generalis zu § 249
Welche Auswirkungen die unterschiedliche Einordnung haben kann, zeigt S. 2 der Übersicht bei
hemmer von Thomas Hauburger
Die Relevanz des Meinungsstreits und die Argumente findest du auch auf der Übersicht von Prof. Heinrich
Video
Zur Vertiefung sei das Video von Wolfgang Bohnen bei Lecturio empfohlen.
Ein Kursteilnehmer schrieb zur Lektion:
„Ich habe seit 10 Semester Jura keinen Dozenten gehört, der die Abgrenzung Raub./.Räuberische Erpressung besser darstellt und didaktisch vermittelt als Herr Bohnen. Kompliment!“