Beamtenrecht – Erstattung von Sachschäden

Sachverhalt

Dem Lehrer wird während er sich im Unterricht befindet, sein im Lehrerzimmer hängender Mantel beschädigt. / Dem Lehrer wird während des Werkunterrichts sein Handy gestohlen. Er beantragt Schadensersatz bei der Bezirksregierung. Diese lehnt den Antrag ab, da der Mantel / das Handy kein Gegenstand sei, das üblicherweise beim Dienst mitzuführen sei.

Literatur

Aktenvortrag NRW 916
Budde-Hermann/Schöneberg, Der Kurzvortrag im Assessorexamen – Öffentliches Recht

EGL

in NRW: § 83 LBG NRW (Ersatz von Sachschäden) iVm § 32 BeamtVGVwV

(P) Welche Gegenstände werden üblicherweise beim Dienst mitgeführt?

Der Mantel des Lehrers, der ihn für die Pausenaufsicht in der Kälte benötigt?
Das private Handy des Lehrers?

Eine ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung zum Thema findet sich auf der Seite Dienstunfall.net (leider führen nicht mehr alle Links zu den Zielen)

Einige interessante und amüsante Fälle seien hier genannt:

    Professor an Fachhochschule lagert in Vorraum vor Unterrichtsraum eigene Gemälde. Sie wurden von Handwerkern beschädigt. (BVerwG, Urteil vom 22-09-1993 – 2 C 32/91 zur Rechtslage in NRW) (-)

    „Für den Dienst notwendig und damit dienstlich veranlaßt in diesem Sinne ist die Verwendung privater Gegenstände des Beamten durch diesen im Dienst dann, wenn dies der Dienstherr ausdrücklich anordnet (z.B. Tragen von Schutz- und Arbeitskleidung) oder er jedenfalls die Verwendung zu dienstlichen Zwecken (Pkw) anerkennt. In eng begrenzten Fällen kann sich die dienstliche Veranlassung der Nutzung auch privater Gegenstände des Beamten im Dienst aus der Eigenart des Dienstgeschäftes ergeben, etwa wenn der Dienstherr die üblicherweise zur ordnungsgemäßen Erledigung des Dienstgeschäftes zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nicht vorhält oder nicht vorhalten kann, etwa weil es sich insoweit um eine unvertretbare Leistung handelt (Demonstration anhand eigener Bilder). Insoweit aber bedarf es stets konkreter dienstlicher Erfordernisse, die zu einer bestimmten Zeit die Verwendung dieser privaten Gegenstände im Dienst unabweisbar fordern. Maßgebend ist die Verwendung der Sachen im Dienst, nicht aber die bloße, vom Beamten erwogene Möglichkeit ihrer dienstlichen Nutzung oder ihre generelle Eignung hierfür. Regelmäßig ist daher der Verbleib aus dienstlicher Veranlassung eingebrachter Gegenstände in den Diensträumen des Beamten nicht mehr dienstlich veranlaßt und damit nicht notwendig“

    und wer glaubt, dass solche Fälle seltsame Ausnahmen sind, sollte VG München, Urteil vom 21.04.2010 – M 5 K 08.6156 lesen: die Kunstplastik einer Dozentin einer Kunstakademie wird beim Umzug beschädigt. Sie verlangt nun 98.000 Euro vom Freistaat Bayern.

    Einem BKA-Beamten wurde auf einer Dienstreise in Italien von zwei 8- bis 10-jährigen Mädchen seine Geldbörse mit dem Reisekostenvorschuss von über 1000 DM aus der Innentasche seines Jacketts entwendet.
    (VGH Kassel, Urteil vom 20.03.1996 – 1 UE 2333/94)

    – Mangels konkreter Regelung ergab sich der Anspruch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des § 79 BBG a.F.
    – der Reisekostenvorschuss wurde auf Veranlassung des Dienstherrn mitgeführt.
    – Diebstahl ist mit Dienstunfall aber vergleichbar
    – angemessene Minderung möglich, da dem Beamten vorgeworfen werden kann, dass er Reiseschecks hätte benutzen sollen, statt eine solch große Menge Geld mit sich zuführen.

Rechtslage in Hessen

Die Sachschadensersatz-RL Hessen konkretisiert gem. § 233 HBG die Fürsorgepflicht nach § 45 Beamtenstatusgesetz.

Nr. 2: „Ersatz wird geleistet für beschädigte oder zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände des täglichen Bedarfs (Kleidungsstücke, sonstige Gegenstände und Fahrzeuge), die dienstlich benötigt oder gewöhnlich mitgeführt werden, und sich im Besitz der Beamtin oder des Beamten befinden. Es ist unerheblich, ob die Gegenstände Eigentum der Beamtin oder des Beamten sind.“

Die hessische Regelung ist ziemlich detailliert, so dass sich keine großen Subsumtionsprobleme stellen. Insbesondere wird dort auch deutlich, dass ein Ersatz für Laptops und Kameras nur bei vorheriger Genehmigung zur dienstlichen Nutzung gewährt wird. Handys hingegen auch ohne eine solche ersetzt werden. Allerdings nur bis zu 50 Euro!

(§ 32 HBeamtVG für Dienstunfall)

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