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Yumbaa! – Kauf dir den Klingelton Mai 29, 2007

Posted by Martin Malkus in Allgemeines.
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 Zur Frage der wirksamen Einbeziehung  von AGBen in einen Vertrag über Klingeltöne und andere Mehrwertdienstleistungen bei Fernsehmarketing:

Yumbaa! verkauft Klingeltöne, Bilder und ähnliches zum Download auf das Mobiltelefon an.

Für den Zugang zu den Angeboten fallen Verbindungsentgelte an.

Dazu schaltet sie Werbespots:

In diesem steht/stehen:

1) auf einem kleinen Fernseher kaum erkennbar AGBen.

2) Ein Hinweis auf eine Website, auf der die AGB erhältlich ist.

3) Ein Hinweis auf eine Videotext-Seite, auf der die AGB erhältlich ist.

4) Nichts. Die AGBen werden per SMS übermittelt.

 

I. Wie kommt der Vertrag zustande?

 

Der Nutzer gibt per Einzelabruf über Handy (oder Internet) ein bindendes Angebot für ein bestimmtes Produkt ab.

 

Die Annahme kann dann durch Versand des Produkts (etwa die Übermittlung eines Klingeltons), durch Ermöglichung des Downloads des Nutzers (etwa durch Versand einer Download-PIN) oder Freischaltung des Zugangs zu diesem Produkt geschehen.

 

 

 

II. § 305 II - Wurde die AGB wirksam in den Vertrag mit einbezogen?

 

1. Die Einblendung des Texts während des Werbespots ist aufgrund des Umfanges kaum möglich, darüber hinaus auch kaum lesbar. Es ergeben sich also große Beweisproblem hinsichtlich der Frage, ob die AGB tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde.

 

2. ein bloßer Hinweis im Werbespot auf eine Website auf der die AGB enthalten sind, reicht nicht aus, da nicht jeder Kunde über einen Internetanschluss verfügt.

 

3. Der Verweis auf Videotext-Seite reicht aus, soweit sie nicht zu umfangreich sind (max. 10 Videotext-Seiten) und dadurch die Zumutbarkeit gem. § 305 II überschreiten würden.

 

4. Bei der Übersendung einer SMS ergibt sich das Problem, dass nur sehr kurze AGBs mit einbezogen werden können, vgl. Nr. 3.

 

5. Übersendung eines Hyperlinks per SMS, dies wäre mit weiteren Kosten für den Kunden verbunden, ist also nicht ausreichend.

6. § 305a umfasst nicht den obigen Fall, da hier die Dienste nicht sofort komplett übermittelt werden. Gemeint sind etwa Call-by-Call Verbindungen.

 

Literaturhinweise:

 

v. Münch, MMR 2006, 202.

 

Zur Problematik bei Minderjährigen – Derleder / Thielbar, NJW 2006, 3233.

Kommentare»

1. piratesparty - Juli 21, 2007

Es muss so einen Spaß machen als Jura-Kopf so etwas einfach sagen zu können. Bringt einem echt ungemein Vorteile im Alltag oder?