ÖffR: Verfassungsgerichtliche Verfahrensarten Dezember 4, 2006
Posted by Martin Malkus in ÖffR, Üben.trackback
Studium an der Philipps-Universität Marburg seit WS 2004/05
- Examen Februar 2009
- Promotionsstudent
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter
- AG-Leiter Schuldrecht
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Ich frage mich gerade, ob der Obersatz der Begründetheit der aNK nicht etwas unzweckmäßig ist.
Dass der Antrag begründet ist, nützt dem Antragsteller ja wenig. Entscheidend ist für ihn doch wohl, dass die abstrakte Normenkontrolle selbst begründet ist – eben unter den im „wenn“-Teil genannten Voraussetzungen.