Ich frage mich gerade, ob der Obersatz der Begründetheit der aNK nicht etwas unzweckmäßig ist.
Dass der Antrag begründet ist, nützt dem Antragsteller ja wenig. Entscheidend ist für ihn doch wohl, dass die abstrakte Normenkontrolle selbst begründet ist – eben unter den im „wenn“-Teil genannten Voraussetzungen.
Ich frage mich gerade, ob der Obersatz der Begründetheit der aNK nicht etwas unzweckmäßig ist.
Dass der Antrag begründet ist, nützt dem Antragsteller ja wenig. Entscheidend ist für ihn doch wohl, dass die abstrakte Normenkontrolle selbst begründet ist – eben unter den im „wenn“-Teil genannten Voraussetzungen.