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Definitionen Januar 8, 2006

Posted by Martin Malkus in ZivilR, Üben.
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zum Vertragsschluss

Vertrag: Willenseinigung, Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.

Kaufvertrag: Rechtsgeschäft, das aus zwei inhaltlich übereinstimmenden und mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, besteht.

Angebot: Zeitlich erste, empfangsbedürftige Erklärung, mit der der Vertragspartei der Abschluss eines Vertrags so angetragen wird, dass der Vertrag allein durch sein Einverständnis zustande kommen kann. Das Angebot muss inhaltlich so beschaffen sein, dass der andere diesen durch ein bloßes „Ja“ annehmen könnte. Es müssen daher die wesentlichen Vertragsbestandteile
(essentilia negotii) enthalten sein.
- Kaufsache
- Kaufpreis
- Vertragspartei

Annahme: Zeitlich nachfolgende, regelmäßig empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Annehmende dem Antragenden sein Einverständnis mit dem Vertragsschluss zu verstehen gibt; Angebot und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen und aufeinander bezogen sein.

Willenserklärung:
Eine auf den Eintritt einer Rechtsfolge, den Abschluss eines Vertrags, gerichtet, privatrechtliche Willensäuerung.
Besteht aus dem inneren Willen (Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille) und dem äußeren Willen. Beide bilden als Willensäußerung eine Einheit. Kann auch konkludent, durch schlüssiges Handeln, abgegeben werden.

Rechtsgeschäft:
Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung, sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.

Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, mit dem Ziel, einen bestimmten und gewollten rechtlichen Erfolg herbeizuführen.

Abgabe Wenn der Erklärende die Erklärung willentlich derart in Richtung auf den Empfänger auf den Weg bringt, dass sie unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse ohne weiteres Zutun seinerseits dem Empfänger zugehen kann.

Unverzüglich vgl. § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern

Das war’s erst mal. Hilf mit, dann werden es immer mehr!

Kommentare»

1. ushi-mushi - Dezember 17, 2007

I think it’s cool, that you wrote all these definitions on this site. Thanks!

2. burmel - Dezember 17, 2007

yes ushi-mushi, I agree. it’s really cool!

3. Merry - Dezember 17, 2007

Wow, a very good text!! I like your writing!!

4. Lilly^^ - Dezember 17, 2007

Hallo. Dein Text hat mir sehr beim Info-Unterricht geholfen.
Liebe Grüße Lilly

5. kleiner gubb+el - Dezember 17, 2007

no burmel and ushi-mushi, i think it’s not ok, that you don’t offer different languages. so many people might not understand this…

6. TEle_jurAS - Dezember 17, 2007

yes. its good. but i still know more. your TEle_jurAS

7. Biotroll - Dezember 18, 2007

i just wanna say, that i’m the hottest chick EVÄÄÄRR … so the rest is just quite, all right??!! you have no clue of real life and everything else.
So lilly^^, merry and ushi-mushi - just SHUT UP!!

8. anonymous - Dezember 18, 2007

what the fuck? it´s the silliest text i never read before!!
wow, i never mind it….

9. YO RICHARD - Juni 23, 2008

lol mussten in wrt suchen thy thy thy thy …………. xD :D