Definitionen Januar 8, 2006
Posted by Martin Malkus in ZivilR, Üben.trackback
zum Vertragsschluss
Vertrag: Willenseinigung, Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Kaufvertrag: Rechtsgeschäft, das aus zwei inhaltlich übereinstimmenden und mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, besteht.
Angebot: Zeitlich erste, empfangsbedürftige Erklärung, mit der der Vertragspartei der Abschluss eines Vertrags so angetragen wird, dass der Vertrag allein durch sein Einverständnis zustande kommen kann. Das Angebot muss inhaltlich so beschaffen sein, dass der andere diesen durch ein bloßes „Ja“ annehmen könnte. Es müssen daher die wesentlichen Vertragsbestandteile
(essentilia negotii) enthalten sein.
- Kaufsache
- Kaufpreis
- Vertragspartei
Annahme: Zeitlich nachfolgende, regelmäßig empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Annehmende dem Antragenden sein Einverständnis mit dem Vertragsschluss zu verstehen gibt; Angebot und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen und aufeinander bezogen sein.
Willenserklärung:
Eine auf den Eintritt einer Rechtsfolge, den Abschluss eines Vertrags, gerichtet, privatrechtliche Willensäuerung.
Besteht aus dem inneren Willen (Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille) und dem äußeren Willen. Beide bilden als Willensäußerung eine Einheit. Kann auch konkludent, durch schlüssiges Handeln, abgegeben werden.
Rechtsgeschäft:
Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung, sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, mit dem Ziel, einen bestimmten und gewollten rechtlichen Erfolg herbeizuführen.
Abgabe Wenn der Erklärende die Erklärung willentlich derart in Richtung auf den Empfänger auf den Weg bringt, dass sie unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse ohne weiteres Zutun seinerseits dem Empfänger zugehen kann.
Unverzüglich vgl. § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern
Das war’s erst mal. Hilf mit, dann werden es immer mehr!

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yes ushi-mushi, I agree. it’s really cool!
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Hallo. Dein Text hat mir sehr beim Info-Unterricht geholfen.
Liebe Grüße Lilly
no burmel and ushi-mushi, i think it’s not ok, that you don’t offer different languages. so many people might not understand this…
yes. its good. but i still know more. your TEle_jurAS
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So lilly^^, merry and ushi-mushi - just SHUT UP!!
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lol mussten in wrt suchen thy thy thy thy …………. xD